Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Paul Lange & Co. OHG, Stuttgart (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung von Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis dessen Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen, bei denen der Verkäufer als Vertreter der von ihm vertretenen Produzenten tätig wird.
4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
5. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der Bestätigung des Verkäufers oder erfolgen durch die Lieferung, jeweils binnen zwei Wochen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Käufers hinsichtlich der Waren oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Die auf den Internetseiten des Verkäufers angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
2. Mit der Bestellung unterbreitet der Verkäufer dem Käufer ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vertrag kommt erst durch Absendung des bestellten Artikels an den Käufer zustande. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung ist keine Annahme des Angebotes. Sie dient lediglich der Information, dass diese Bestellung eingegangen ist.
3. Der Vertragstext wird nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Käufer jedoch nicht mehr zugänglich.

§ 4 Preise
1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Abzug. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart ist, EXW Lager des Verkäufers einschließlich üblicher Verpackung.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich nur von der Hauptniederlassung (Stuttgart) des Verkäufers vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (Dauer der Nachfrist mindestens ein Monat) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart, insbesondere bei Sonderanfertigungen.
5. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn der Verkäufer hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Verkäufer ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich, wenn der Verkäufer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers nicht zumutbar.
7. Für Lieferungen auf Abruf gilt Ziffer 1. Der Abruf hat innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer den Gegenstand ohne weiteres an den Käufer versenden oder aber hierüber frei verfügen. Eine ersatzweise Lieferung kann der Verkäufer ablehnen.
8. Bei rechtlich unverbindlichen Bestellungen bleibt dem Verkäufer die zwischenzeitliche Verfügung vorbehalten.
9. Bestellungen von Waren, deren Lieferung oder Bestätigung durch den Verkäufer aussteht, werden lediglich sechs Monate seit Zugang der Bestellung beim Verkäufer in dessen EDV verwaltet. Ist eine Bestellung zum Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt oder bestätigt, hat der Käufer sie gemeinsam mit seiner folgenden Bestellung dem Verkäufer erneut aufzugeben.

§ 6 Abnahmepflicht des Käufers
1. Der Käufer ist verpflichtet, den erkauften Gegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer wegen der verspäteten Abnahme Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 7 Gefahrübergang; Versandkosten; Versandschäden
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers.
3. Durch die Versendung verursachte Schäden sind durch den Käufer der den Transport ausführenden Person unverzüglich und vor der Annahme der Lieferung schriftlich anzuzeigen und der Verkäufer ist hierüber schriftlich zu informieren.

§ 8 Gewährleistung
1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einem von dem Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Verkäufer in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und dem Verkäufer offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
b) Bei Mängeln der Produkte ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Sofern der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
5. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt nicht vor, wenn dieser dadurch entstanden ist, dass der Käufer Betriebs oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen hat, von ihm Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
a) Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an dem einheitlichen Sachwert anteilmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich.
b) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

§ 10 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere Lastschriften nicht eingelöst werden oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unstreitig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
6. Die Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Geldern nicht berechtigt.

§ 11 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).
2. Stuttgart ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder zukünftig ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Irrtum und Änderungen vorbehalten – Stand 12/2017